Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2003/34: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 28. Juli 2011 in einem Verfahren wegen Rechtsverzögerung entschieden. Der Beschwerdeführer hatte eine Beschwerde eingereicht, die jedoch als unbegründet erachtet wurde. Er wurde darauf hingewiesen, dass seine ungebührliche Zuschrift zurückgewiesen werden könnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da er mittellos war und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Entscheidgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Vorsitzende des Gerichts war Dr. M. Schaffitz, der Gerichtsschreiber war lic. iur. F. Rieke.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 51/2003/34 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.09.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 149, Art. 152 und Art. 157 Abs. 1 StPO. Haftentlassung unter Auflagen; Voraussetzung der Ersatzmassnahme |
Schlagwörter : | Ersatzmassnahme; Auflage; Auflagen; Voraussetzung; Wiederholungsgefahr; Ehefrau; Voraussetzungen; Anordnung; Massnahme; Verfügung; Beschuldigte; Entscheid; Haftgr; Grenzbereich; Untersuchungsrichter; Obergericht; Kanton; Zuführung; Polizei; Richter; Untersuchungshaft; Ersatzmassnahmen; Intensität |
Rechtsnorm: | Art. 148 StPO ;Art. 152 StPO ;Art. 156 StPO ;Art. 157 StPO ; |
Referenz BGE: | 95 I 204; |
Kommentar: | - |
Als Ersatzmassnahme für Haft sind Auflagen grundsätzlich nur anzuordnen, wenn auch die Voraussetzungen der Haft als solcher erfüllt wären. Bei relativ wenig einschränkenden Auflagen kann aber die mildere Ersatzmassnahme schon dann angeordnet werden, wenn sich der spezielle Haftgrund,
z.B. die Wiederholungsgefahr, intensitätsmässig nur im Grenzbereich dessen bewegt, was die Anordnung von Haft als einschneidendster Massnahme rechtfertigen würde.
Y. wurde polizeilich festgenommen, weil er zuvor beim Haus seiner getrenntlebenden Ehefrau randaliert habe; dies nachdem er sie schon mehrmals telefonisch belästigt und ihr gedroht haben soll, er werde sie umbringen. Nach polizeilicher und untersuchungsrichterlicher Einvernahme wurde er wieder entlassen. Eine Woche später wurde Y. erneut polizeilich angehalten und im kantonalen Gefängnis inhaftiert, weil er zuvor beim Haus seiner Ehefrau randaliert und dabei unter anderem an ihrem Auto einen Lackschaden von Fr. 450.verursacht habe. Er wurde am nächsten Vormittag polizeilich und in der Folge auch untersuchungsrichterlich einvernommen. Der zuständige Untersuchungsrichter entliess ihn unter der Bedingung aus der Haft, dass er sich dem Wohnort seiner Ehefrau nicht mehr als 150 Meter nähern und seine Ehefrau auch telefonisch nicht kontaktieren dürfe. Y. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde ans Obergericht. Dieses wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.- Der Untersuchungsrichter hat den Beschwerdeführer ... nur mit bestimmten Auflagen aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer erachtet die Verfügung bzw. zumindest sinngemäss die darin angeordneten Auflagen als unverhältnismässig ...
a) Jede aufgrund eines Zuführungsbefehls festgenommene wie hier gemäss Art. 148 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) polizeilich inhaftierte Person muss ohne Verzug, in der Regel innert 24 Stunden seit der Zuführung an die
Polizei, vom zuständigen Richter zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft persönlich angehört werden, sofern sie nicht vorher entlassen wird (Art. 156 Abs. 1 StPO). Im Anschluss an die Anhörung entscheidet der Richter, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu versetzen oder, gegebenenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, zu entlassen sei (Art. 157 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. zum Ablauf bei Polizeihaft auch Art. 148 Abs. 3 StPO).
Nach Art. 152 StPO sind anstelle der Untersuchungsoder Sicherheitshaft weniger einschneidende Massnahmen anzuordnen, wenn und solange dadurch der Zweck der Haft hinreichend gewährleistet ist (Abs. 1 Satz 1). Als Ersatzmassnahmen fallen insbesondere in Betracht geeignete Auflagen an den Beschuldigten, wie unter anderem die Auflage, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen zu meiden (Abs. 2).
Als Ersatzmassnahme für Haft sind solche Auflagen grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn auch die Voraussetzungen der Haft als solcher erfüllt wären (vgl. für die Sicherheitsleistung BGE 95 I 204 E. 1; OGE vom 15. Januar 1999 i.S. F., E. 2b mit Hinweisen, Amtsbericht 1999, S. 178). Der Beschuldigte muss somit eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig sein, und es muss zudem ein spezieller Haftgrund gegeben sein, etwa die in der angefochtenen Verfügung genannte Wiederholungsgefahr (Art. 149 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO).
In der Intensität der Wiederholungsgefahr sind jedoch vielfältige Abstufungen möglich. Mit Blick darauf kann jedenfalls bei relativ wenig einschränkenden Auflagen - die mildere Ersatzmassnahme schon dann angeordnet werden, wenn sich die Wiederholungsgefahr intensitätsmässig nur im Grenzbereich dessen bewegt, was die Anordnung von Haft als einschneidendster Massnahme rechtfertigen würde (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. August 1986, GVP 1986 Nr. 61 [wonach eine Ersatzmassnahme auch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die angenommene Gefahr zwar die für Haft erforderliche Intensität nicht erreiche, aber für sich gesehen die Ersatzmassnahme als solche rechtfertige]).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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